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Befristete Arbeitsverträge – Streit um Ausschlussverbot

Befristete Arbeitsverträge – Streit um Ausschlussverbot

Laut § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne einen sogenannten Sachgrund befristen. Vorausgesetzt: Der Arbeitnehmer hat nicht bereits zuvor beim selben Arbeitgeber gearbeitet. So stehe es im Gesetzt. Doch was genau bedeutet „bereits zuvor“? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat hierzu vor einigen Jahren Stellung bezogen.

Trend zu befristeten Arbeitsverträgen

Trend zu befristeten Arbeitsverträgen

Neue Arbeitsverträge werden in Deutschland zunehmend befristet abgeschlossen. Doch insgesamt liegt der Anteil der befristeten Jobs bei unter acht Prozent.