Zwei-Stunden-Regel bei Wegeunfall

Zwei-Stunden-Regel bei Wegeunfall


Bundessozialgericht-Kassel-36837610_SWer vor Arbeitsbeginn noch einen Arzttermin wahrnimmt, ist auf dem Weg zur Arbeit in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert.

Ein Arbeitnehmer war nach einem Arzttermin auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Fahrrad verunglückt. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte jegliche Leistung mit der Begründung, nur der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ seien versichert. Selbst wenn der Arzttermin wie im vorliegenden Fall mit dem Arbeitgeber abgesprochen war bestünde nicht automatisch der gesetzliche Versicherungsschutz.

In dem Urteil vom 5. Juli 2016 bestätigte das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung und gab dem Versicherer recht. Es besteht ein „Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte unter anderem dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sogenannten dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert (BSG, 5.5.1998, B 2 U 40/97 R = BSGE 82, 138).“ Der Arbeitnehmer hielt sich aber lediglich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Ein Aufenthalt von mindestens zwei Stunden sei auch nicht geplant gewesen.