Wetterchaos rechtfertigt kein Zuspätkommen

Wetterchaos rechtfertigt kein Zuspätkommen


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Wer wetter- oder verkehrsbedingtbedingt zu spät zur Arbeit erscheint, sollte nicht immer auf das Verständnis des Arbeitgebers hoffen.

Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, wenn der Arbeitsweg wetterbedingt oder aufgrund von Verkehrsproblemen länger dauert als erwartet. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern verlangen, dass die Arbeitszeit entsprechend nachgeholt wird. Ist dies beispielsweise aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann theoretisch auch das Gehalt gekürzt werden.

Wiederholtes Zuspätkommen kann zur Abmahnung führen

Bei einer einmaligen Verspätung müssen Arbeitnehmer in der Regel keine Abmahnung oder gar eine Kündigung fürchten. Bei mehrmaligem Zuspätkommen sieht das hingegen anders aus. Für Arbeitsrechtler sind die Gründe der Verspätung maßgebend. Ist auf dem Weg zur Arbeit eine Verspätung bereits vorhersehbar, sei es durch Wetterprognosen oder Dauerbaustellen, steht der Arbeitnehmer in der Pflicht diese Hindernisse bereits bei seiner Weg-Zeit-Planung zu berücksichtigen. Unerwartete Ereignisse hingegen sind vom Arbeitnehmer nicht steuerbar und rechtfertigen daher auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen.