Vorsicht Fristenfalle

Vorsicht Fristenfalle


Wird die Annahme einer Kündigung von einem Mitarbeiter verweigert, kann diese unter gewissen Umständen trotzdem als zugestellt gewertet werden.

UrteilBevor sich Juristen mit den Inhalten einer Kündigung beschäftigen, wird vorab die Einhaltung der formalen Anforderungen dieser Willenserklärung überprüft. Fristen spielen hierbei eine wichtige Rolle. So müssen zum Beispiel Kündigungsschutzklagen nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Verweigert ein Mitarbeiter die Annahme einer Kündigung, kann diese trotzdem als Zugestellt gelten, wenn der Arbeitgeber ihm diese auf den Schreibtisch legt und ihm mitteilt, dass es sich um seine Kündigung handelt. In einem konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung als zugegangen gilt. Laut BAG ist unter anderem Folgendes zu beachten: „Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist daher auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.“ Weiterhin führt das BAG aus: „Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat.“ (Quelle: BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 26.3.2015, 2 AZR 483/14)

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Empfang der Kündigung durch eine Unterschrift bestätigt wird.

Die Entscheidung des BAG können Sie hier nachlesen.