Vorsicht Falle: Was bei Vorschusszahlung zu beachten ist

Vorsicht Falle: Was bei Vorschusszahlung zu beachten ist


Personalkosten_50034721_SNicht selten bitten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber um einen Vorschuss. Doch je nach Höhe des Vorschusses und Art der Rückzahlungsvereinbarung kann dieser Vorschuss als erlaubnispflichtiges Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gewertet werden.

Als besonders problematisch erweisen sich höhere Vorschüsse, die einen durchschnittlichen Monatslohn übersteigen, oder Vorschüsse auf zu erwartenden Provisionen. Eine ausführliche Beratung durch den Steuerberater ist hier dringend angeraten. Aber auch für Arbeitnehmer gibt es einiges zu beachten. So kann bei Gehaltsvorschüssen in Form zinsloser Darlehen, die Zinsersparnis als geldwerter Vorteil gewertet werden und sich steuerlich nachteilig auswirken. Bei Gehaltsvorschüssen, die steuerlich gesehen Sachbezüge darstellen, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze von 2.600 Euro eingeräumt. Bei höheren Arbeitgeberdarlehen ist laut Bundesministerium für Finanzen der geldwerte Vorteil in Form des Zinsvorteils zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist.