Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit


Wer seinen Job am 1. Juli eines Jahres oder später antritt, kann für dieses laufende Jahr keinen vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Fotolia_73307237_XSBIn einem langjährigen Rechtsstreit ging es um die Höhe des erworbenen Urlaubsanspruchs. Hat ein Arbeitnehmer schon mit der Vollendung des sechsten Arbeitsmonats den vollen Anspruch auf den tarifvertraglich vereinbarten Jahresurlaub? Mit dieser Frage hatten sich die Richter des BAG zu befassen.

Der Kläger hatte vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 als Diensthundeführer bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet und circa 1.170 Euro als Urlaubsabgeltung für 13 nicht genommene Urlaubstage erhalten. Da dies aber nur der Hälfte des tarifvertraglich geregelten Urlaubs entsprach, klagte er auf die Abgeltung der weiteren 13 Urlaubstage.

Dieser Interpretation des Bundesurlaubsgesetzes haben die Erfurter Richter nun höchstrichterlich widersprochen. „Die gesetzliche Regelung geht [...] nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschäftigt war, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch [...] erwirbt,“ urteilten die Richter.