Vertrauensschutz bei privater WhatsApp Nutzung

Vertrauensschutz bei privater WhatsApp Nutzung

Vertrauensschutz bei privater WhatsApp Nutzung


Eine Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen auf WhatsApp wurde vom Arbeitsgericht Mainz für unwirksam erklärt.

Vier Mitarbeiter des Ordnungsamts Worms tauschten in einer privaten WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Bilder aus. Diese wurden an ihren Arbeitgeber, die Stadt Worms, weitergeleitet. Die Stadt erstattete Strafanzeige wegen rechtslastiger Äußerungen und kündigte allen vier Mitarbeitern fristlos.

In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren erklärte das Arbeitsgericht Mainz die Kündigungen für unwirksam.

Wenn Arbeitnehmer private Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe verschicken, dürfen Sie darauf vertrauen, dass die Inhalte nicht nach außen getragen werden, führten die Mainzer Richter aus. Zudem wurden die Äußerungen auf privaten Smartphones verschickt.

Des Weiteren begründete das Gericht seine Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses urteilte in einem ähnlich gelagerten Verfahren, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.