Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Kündigung

Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Kündigung

Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Kündigung


Vielen Mitarbeitern ist nicht klar, dass sie auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Pflichten gegenüber ihrem alten Arbeitgeber haben.

Bereits mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag, erklärt sich ein Mitarbeiter bereit, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich zu behalten. Diese Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Sie gilt weiter.

Insbesondere Betriebsinterna, Bilanzdetails, Listen mit Einkaufspreisen, Vertriebserlösen oder Kundendaten fallen unter die sogenannte nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht.

Wenn es um Interna geht verstehen viele Unternehmen keinen Spaß. Redselige Menschen sollten sich daher zurückzuhalten. Geschäftsgeheimnisse sind tabu. Und das Kundendaten oder Unterlagen für eine spätere Verwendung nicht mitgenommen werden dürfen, sollte auch jedem Mitarbeiter klar sein. Das ist strafbar! Übrigens: Schadenersatzansprüche können von Arbeitgebern auch noch lange nach dem Job-Ende geltend gemacht werden.