Urteil zur Steuerbefreiung von Lohnzuschlägen

Urteil zur Steuerbefreiung von Lohnzuschlägen

Urteil zur Steuerbefreiung von Lohnzuschlägen


Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Sie müssen allerdings zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und als solche erkennbar sein.

In einem aktuellen Urteil ging es um die steuerliche Bewertung von Zulagen für einen Polizeibeamten. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine pauschale Wechseldienstzulage. Nach Auffassung des Gerichts hat er die Zuschläge für wechselnde Dienstzeiten und die damit verbundenen körperlichen Belastungen erhalten. Gründe für eine Steuerbefreiung der Zulagen seien somit nicht zu erkennen.

Der Bundesfinanzhof verwies auf folgende allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen:

  • Bei den Zuschlägen handelt es sich objektiv um ein zusätzliches, zweckbestimmtes Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Die Zahlungen der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit müssen nachvollziehbar genau für diesen Zweck erfolgen.
  • Es sind nur solche Zuschläge steuerfrei, die sich ausschließlich auf die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit beziehen. Andere Erschwerniszulagen sind nicht steuerfrei.