Urteil zur Informationspflicht – wer hat meinen Traumjob bekommen

Urteil zur Informationspflicht – wer hat meinen Traumjob bekommen

Urteil zur Informationspflicht – wer hat meinen Traumjob bekommen


Hat ein ab­ge­lehn­ter Be­wer­ber das Recht zu er­fah­ren, ob und mit wem die Stel­le be­setzt wur­de?

Die Enttäuschung bei einer Jobabsage ist verständlicherweise groß. Doch manch einer fühlt sich im Bewerbungsverfahren ungerecht behandelt und diskriminiert. Hier kommt das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ins Spiel. Es sieht vor, dass Bewerber gegebenfalls entschädigt werden, wenn sie im Bewerbungsprozess unzulässig benachteiligt werden.

So eine Ungleichbehandlung vermutete eine Bewerberin, als sie die Jobabsage von einem Unternehmen erhalten hatte. Um diese Benachteiligung zu belegen, for­der­te Sie von dem Un­ter­neh­men die In­for­ma­ti­on ein, wer die Stel­le letz­ten En­des er­hal­ten hat­te. Weil das Un­ter­neh­men ihr ge­nau die­se Aus­kunft ver­wei­ger­te, klagte sich die Bewerberin durch alle Instanzen.

Der Fall schaff­te es tatsächlich bis vor den Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof (EuGH). Letztendlich ging es darum, ob die Auskunftsverweigerung des Unternehmens rechtens sei. Die Rich­ter des Eu­GHs ent­schie­den, dass die eu­ro­päi­schen Richt­li­ni­en für ei­nen Ar­beit­neh­mer kei­nen An­spruch auf Aus­kunft dar­über vor­se­hen, ob und war­um der Ar­beit­ge­ber am En­de des Ein­stel­lungs­ver­fah­rens ei­nen an­de­ren Be­wer­ber ein­ge­stellt hat.