Unfall auf dem Arbeitsweg: Finanzgericht erkennt Kosten nicht an

Unfall auf dem Arbeitsweg: Finanzgericht erkennt Kosten nicht an


Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Kosten, die bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg entstehen, bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten.

UrteilIn einem aktuellen Rechtsstreit hatte die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Unfallbedingt klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Außerdem musste das Fahrzeug für rund 7.000 Euro repariert werden. Da die Behandlungs- und Reparaturkosten nur teilweise von den entsprechenden Versicherungen ersetzt wurden, versuchte die Klägerin die restlichen Kosten steuerlich geltend zu machen. Die Reparaturkosten für das Auto wurden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Bei den zusätzlichen Behandlungskosten wurde allerding die Anerkennung verweigert. Die folgende Klage entpuppte sich allerdings als Eigentor.

Laut Urteil des Finanzgerichts decke die Entfernungspauschale ausdrücklich „sämtliche Aufwendungen“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab. Dies gelte also auch für alle außergewöhnlichen Kosten, die einem auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit entstehen können. Demnach hätte das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Auto erst gar nicht anerkennen dürfen.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15