Sturz nach Betriebsfeier nicht gesetzlich versichert

Sturz nach Betriebsfeier nicht gesetzlich versichert

Sturz nach Betriebsfeier nicht gesetzlich versichert


Wer nach einer Betriebsfeier mit seinen Kollegen noch einen Drink an der Hotelbar einnimmt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall, der sich nach einer Betriebsfeier ereignet hatte. Ein Außendienstmitarbeiter begab sich mit einigen Kollegen nach der Betriebsveranstaltung noch an die Bar des Hotels, in der einige Mitarbeiter des Unternehmens übernachteten. Auf dem Weg zur Toilette stürzte er so schwer, dass er über Jahre im Wachkoma lag und schließlich verstarb.

Die Witwe vertrat vor Gericht die Auffassung, dass das gesellige Zusammenkommen der Kollegen an der Hotelbar ein Teil der Betriebsveranstaltung war. Der Sturz sei somit als Arbeitsunfall zu werten und ihr stünde daher eine Hinterbliebenenversorgung zu.

Die Kasseler Richter widersprachen dieser Auffassung. Sie werteten das Treffen an der Bar als privates Vergnügen, da der Arbeitgeber nicht zu dem Treffen an der Bar eingeladen habe. Es habe auch kein offizieller Mitarbeiter der Vertriebsdirektion an dem Treffen teilgenommen. „Im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen bestehe [...] kein durchgehender Versicherungsschutz. Insbesondere gesellige Zusammenkünfte nach Abschluss des Tagungsprogramms hätten überwiegend privaten Charakter und seien deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, selbst wenn sie der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dienten und betriebliche Themen zur Sprache kämen.“