Sturz in der Kantine gilt nicht als Arbeitsunfall

Sturz in der Kantine gilt nicht als Arbeitsunfall


Beim Aufenthalt in der Kantine ihres Arbeitgebers besteht für Mitarbeiter kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die Verkäuferin eines Modehauses übersah in der Kantine ihres Unternehmens eine Treppenstufe, stürzte und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Der Sturz wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Nahrungsaufnahme sei eine nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, begründete die BG ihre Entscheidung. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht und begründete ihre Klage damit, dass die Kantine sich auf dem Betriebsgelände des Unternehmens befindet. Somit müsse der gesetzliche Versicherungsschutz grundsätzlich greifen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wies die Klage ab. „Wege innerhalb eines Pausenraumes oder einer Kantine gehören bis zum Durchschreiten der Außentür nicht zu den versicherten Wegen. Das gilt jedenfalls, solange ein Beschäftigter innerhalb dieser Räume keiner versicherten Tätigkeit nachgeht.“

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Az.: L 9 U 1534/14