Stichtag beim Resturlaub beachten

Stichtag beim Resturlaub beachten

Stichtag beim Resturlaub beachten


Sie haben Ihre Urlaubstage in diesem Jahr noch nicht aufgebraucht? Dann wird es Zeit sich mit Ihrem Arbeitgeber abzustimmen. Sie könnten sonst Ihren Urlaubsanspruch verlieren.

Bei der Urlaubsplanung sind die Regeln zu beachten, die das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt. Gerade beim Thema Resturlaub gilt es böse Überraschungen zu vermeiden.

Der Urlaub dient der Erholung, so will es das Gesetz. Daher ist der Urlaubsanspruch grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt und soll auch in diesem genommen werden. Stichtag ist hier der 31. Dezember. Ein Übertrag des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Wunsch, den Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr zu übertragen, muss begründet sein und mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. In solchen Fällen muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres auch genommen werden. Sonst droht er zu verfallen.