Private Facebook-Posts können Kündigung rechtfertigen

Private Facebook-Posts können Kündigung rechtfertigen


Äußerungen auf einer privaten Facebookseite können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sich das private Profil zum Beispiel durch Nennung des Arbeitgebers mit diesem in Verbindung bringen lässt.

UrteilIn einem aktuellen Kündigungsstreit vor dem Arbeitsgericht Mannheim beurteilten die Richter den privaten Facebook-Post eines Mitarbeiters als menschenverachtend. Mit dem Text: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme,“ veröffentlichte er auf seiner Facebookseite ein Foto des Konzentrationslagers Ausschwitz. Aufgrund dieses Posts hatte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhalten und dagegen geklagt. Da sich auf dem Facebook-Profil auch Fotos von dem Mitarbeiter in Dienstkleidung seines Arbeitgebers befänden, sei der Post ruf- und geschäftsschädigend für den Arbeitgeber, urteilten die Mannheimer Richter.

Seine Meinung frei zu äußern ist ein hohes und schützenswertes Gut. Jeder darf seine Meinung kundtun, solange sie nicht gegen Recht und Gesetz verstößt, weil sie beispielsweise rassistisch, volksverhetzend oder menschenverachtend ist. Auch wenn sich Äußerungen auf Facebook nicht in beleidigender Weise direkt auf Mitarbeiter oder den Arbeitgeber beziehen, können Sie eine Kündigung rechtfertigen.