Prämienzahlungen bei Streikbruch sind zulässig

Prämienzahlungen bei Streikbruch sind zulässig

Prämienzahlungen bei Streikbruch sind zulässig


Mit einem Urteil vom 14. August 2018 erklären die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt die Zahlung von Streikbruchprämien für rechtens.

Laut Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter, dürfen bestreikte Arbeitgeber versuchen ihre Arbeitnehmer durch Prämienzahlungen vom Streik abzuhalten.

In Deutschland dürfen Tarifparteien wie Ge­werk­schaf­ten, Ar­beit­ge­ber­verbände und Ar­beit­ge­ber selber ent­schei­den, wel­che Ar­beits­kampf­mit­tel sie bei Ta­rif­aus­ein­an­der­set­zun­gen ein­set­zen. Dies muss im Rah­men ih­rer Ko­ali­ti­ons- und Ar­beits­kampf­frei­heit geschehen und darf die Grenzen des Unverhältnismäßigen nicht überschreiten. Doch eine konkrete gesetzliche Regelung zur Wahl der Mittel gibt es nicht.

Welche Wahl der „Waffen“ nun verhältnismäßig ist oder nicht, darüber befinden Gerichte, die ihre Urteile aus bestehenden Gesetzen wie beispielsweise dem Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableiten.

Zum Thema Streikbruchprämien haben sich die Richter des BAG nun klar positioniert: Ein Arbeitgeber darf mit der „freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers“, betonten die Richter