Ohne Krankenschein – kein Geld

Ohne Krankenschein – kein Geld

Ohne Krankenschein – kein Geld


Im Arbeitsvertrag ist in der Regel klar vereinbart, wie man sich bei einer Krankmeldung zu Verhalten hat und bis wann eine ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen muss. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen.

In den allermeisten Fällen steht im Arbeitsvertrag, dass die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen nach der Krankmeldung zugehen muss. Bei verspäteter Abgabe der ärztlichen Bescheinigung, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Gehaltszahlungen für den entsprechenden Zeitraum solange zu verweigern, bis die Abgabe der Bescheinigung erfolgt ist. Sollte in der Zwischenzeit eine reduzierte Gehaltszahlung erfolgt sein, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, die Nachzahlung als Sonderzahlung zu leisten. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer bis zur nächste Gehaltsabrechnung auf sein Geld warten. Wird der sogenannte Krankenschein gar nicht vorgelegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) – § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.