Mutterschutzgesetz: Neuerungen ab 2017

Mutterschutzgesetz: Neuerungen ab 2017

Mutterschutzgesetz: Neuerungen ab 2017


Seit dem 1. Ja­nu­ar 2017 gilt in Deutsch­land das überarbeitete Mut­ter­schutz­ge­setz. Ei­ni­ge Regelungen sind neu. Die bis­her gel­ten­de Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Ar­beits­platz und wurde in das Mut­ter­schutz­ge­setz in­te­griert.

Das vor­sorg­li­che Be­schäf­ti­gungs­ver­bot für Frau­en in Ri­si­ko­be­ru­fen wurde ge­lo­ckert. So ist ein gänz­li­ches Be­schäf­ti­gungs­ver­bot auch ge­gen den Wil­len der Ar­beit­neh­me­rin nicht mehr zu­läs­sig. Au­ßer­dem gelten jetzt Lo­cke­run­gen in der Nacht-, so­wie der Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit. Bisher war es schwan­ge­ren Frau­en ver­bo­ten, in den Nacht­stun­den zu ar­bei­ten. Die­ses Be­schäf­ti­gungs­ver­bot bleibt zwar be­ste­hen, je­doch gibt es ei­ne Aus­nah­me­re­ge­lung für die Zeit zwi­schen 20 und 22 Uhr. Hier dürfen Arbeitnehmerinnen be­schäf­tigt wer­den, vor­aus­ge­setzt sie stimmen dem zu und legt ei­ne ärzt­li­che Unbedenklichkeitsbe­schei­ni­gung vor. Auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen darf nun ge­ar­bei­tet wer­den. Dies je­doch nur im Bei­sein ei­nes Kol­le­gen oder ei­ner Kol­le­gin.

Das neue Mut­ter­schutz­ge­setz ist au­ßer­dem auf Stu­den­tin­nen und Schü­le­rin­nen aus­ge­wei­tet worden. Stu­den­tin­nen und Schü­le­rin­nen sind ab so­fort nicht mehr ver­pflich­tet im Mut­ter­schutz am Un­ter­richt oder an Vor­le­sun­gen so­wie an Klau­su­ren teil­zu­neh­men. Auf freiwilliger Basis ist dies je­doch wei­ter­hin mög­lich.

Auch be­züg­lich des Kün­di­gungs­schut­zes nach ei­ner Fehl­ge­burt ist ei­ne Än­de­rung ein­ge­tre­ten. So wird die­ser Kün­di­gungs­schutz nun nach der Schwan­ger­schafts­wo­che, in die­sem Fall der 12. Wo­che, be­rech­net und nicht mehr nach Ge­wicht des to­ten Neu­ge­bo­re­nen. Die Kün­di­gungs­frist be­trägt hier vier Mo­na­te.