Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten


UrteilDas Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 bestätigt, dass der Mindestlohn grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist.

„Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen“, urteilten die Richter des BAG.

Trotz dieser grundsätzlichen Entscheidung kommt es auf die Ausgestaltung des Arbeit- oder Tarifvertrags an. Ein Rettungssanitäter zog bis vor das Bundesarbeitsgericht, um eine höhere Vergütung zu erwirken. Da sein Bruttolohn insgesamt – selbst unter Einbeziehung der Bereitschaftszeiten – deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro liegt, seien alle Ansprüche erfüllt, entschieden die Erfurter Richter und wiesen die Klage ab.

Weitere Informationen zum Urteil erhalten Sie auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts.