Kündigungsfrist in der Probezeit

Kündigungsfrist in der Probezeit

Kündigungsfrist in der Probezeit


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Verfahren die Kündigungsfrist in der Probezeit um vier Wochen verlängert. Grund war eine unklare Formulierung im Arbeitsvertrag.

In dem Arbeitsvertrag eines Flugbegleiters wurde festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Dieser erhielt in der Probezeit seine Kündigung mit der üblichen gesetzlichen zweiwöchigen Frist. In einer Klage bestand der Flugbegleiter auf die im Vertrag festgelegte sechswöchige Kündigungsfrist. Das BAG gab ihm nun recht.

Steht im Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten gekündigt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien keine längere Kündigungsfrist vereinbart haben.

Steht im Arbeitsvertrag allerdings eine längere Kündigungsfrist ohne den unmissverständlichen Zusatz, dass diese erst nach Ende der Probezeit gilt, kann sich die Kündigungsfrist verlängern.

Es sei auch ein Arbeitsvertrag so zu formulieren, dass ihn „ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht“, urteilten die Richter.