Klage gegen Samstagsarbeit abgewiesen

Klage gegen Samstagsarbeit abgewiesen

Klage gegen Samstagsarbeit abgewiesen


Was betriebsüblich war, muss nicht betriebsüblich bleiben. Arbeitszeiten dürfen veränderten betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

Wurde im Arbeitsvertrag die Arbeit während der betriebsüblichen Zeiten vereinbart, können die Arbeitszeiten – beispielsweise bei neuen Öffnungs- oder Produktionszeiten – angepasst werden. Dies kann im Zweifel auch die Pflicht zur Samstagsarbeit bedeuten. So lautet das Fazit eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichts in Mainz.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin einer radiologischen Gemeinschaftspraxis. Sie hatte eine Abmahnung erhalten, weil sie sich weigerte an Samstagen zu arbeiten. Als sie ihren Arbeitsvertrag unterschrieb, hatte die Praxis lediglich von Montag bis Freitag geöffnet. Sie fühle sich daher nicht verpflichtet, nun auch samstags zu arbeiten, führte die Klägerin aus.

Doch laut Urteil der Mainzer Richter, hat sie die Abmahnung zu akzeptieren. Auch wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch keine Samstagsarbeit üblich war, sei die Einführung der Samstagsarbeit rechtens. Ein Arbeitnehmer, der samstags nicht arbeiten will, solle dies daher im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren, erläuterten die Richter.