Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen


Auf­he­bungs­verträge sind nach der aktuellen Recht­spre­chung in der Re­gel recht­lich un­an­greif­bar. Dies gilt, sobald beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.

Wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Han­no­ver klar­ge­stellt hat, können sich Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen nicht auf eine Widerrufsfrist nach den Vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­schutz­rechts berufen. Nach Ansicht der Richter, gehören ar­beits­recht­li­che Auf­he­bungs­verträge nicht zur Kategorie der Ver­brau­cher­verträge, für die das Widerrufsrecht ins Leben gerufen wurde.

Eine erfolgreiche Anfechtung von Aufhebungsverträgen ist somit kaum möglich. Hierzu müssten bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Zum einen, muss der Vertrag unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen sein – durch arglistige Täuschung oder eine Bedrohungssituation – und zum anderen, muss der Arbeitnehmer diese Umstände beweisen können.

Eine Anfechtung des Vertrages, weil der Arbeitnehmer sich nicht über die Konsequenzen des Vertragsinhalts im Klaren war (Anfechtbarkeit wegen Irrtums nach § 119 BGB/Bürgerliches Gesetzbuch), hat der Gesetzgeber hier generell ausgeschlossen.