Häufige Kurzerkrankungen können zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen

Häufige Kurzerkrankungen können zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen


Die Krankheit eines Arbeitnehmers stellt allein noch keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Aber die daraus resultierenden Fehlzeiten, zum Beispiel bei Langzeiterkrankungen, oder bei häufigen Kurzzeiterkrankungen, können unter Umständen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen.

UrteilUm krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden, sind Arbeitgeber seit 2004 gesetzlich verpflichtet länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

In § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt aus gleichem Grund arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber klären, wie "die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann."

Für Arbeitnehmer ist die Teilnahme am BEM freiwillig. Hat das Unternehmen allerdings einem Beschäftigten ein BEM angeboten, dass dieser abgelehnt hat, sind negative Auswirkungen bei einem eventuellen Kündigungsschutzprozess nicht auszuschließen. Der Mitarbeiter kann sich dann nicht darauf berufen, dass das Unternehmen sich nicht um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bemüht hätte. Es ist daher im Interesse des Arbeitnehmers sich Angeboten zu einem BEM nicht zu verweigern.

Weitere Informationen zum BEM finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.