Häufige Kurzerkrankungen können zur Kündigung führen

Häufige Kurzerkrankungen können zur Kündigung führen

Häufige Kurzerkrankungen können zur Kündigung führen


Wer krank ist, dem kann nicht gekündigt werden – dies ist ein weitverbreiteter Irrtum. Und nicht nur das: Auch eine Kündigung wegen Krankheit kann rechtens sein.

Wenn Arbeitnehmer krank werden und länger als vier Wochen ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftig sind, haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die ersten sechs Wochen zahlt er das Gehalt weiter. Erst nach sechs Wochen ununterbrochener oder ursachengleicher Arbeitsunfähigkeit – verteilt über ein Jahr – übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Dies bedeutet, dass häufige unterschiedliche Kurzerkrankungen ein Unternehmen erheblich wirtschaftlich belasten können. Diese Belastungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Eine Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, darf nicht als Konsequenz oder als Strafe für vergangene Handlungen ausgesprochen werden. Sie muss mit einer in der Zukunft zu erwartenden Entwicklung begründet werden, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.

Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung sind also nicht die Belastungen aus vergangenen Fehlzeiten, sondern eine negative Prognose, die weitere erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle wahrscheinlich macht. Zudem müssen unter anderem die wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen des Arbeitgebers deutlich beeinträchtigt werden. Des Weiteren, sind im Rahmen einer Interessenabwägung mildere Mittel als eine Kündigung zu prüfen. Dies können beispielsweise innerbetriebliche Umschulungen oder Versetzungen an einen anderen Arbeitsplatz sein.

Ob eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Die Urteile der Gerichte fallen daher recht unterschiedlich aus und klare Zeitgrenzen lassen sich aus den Urteilen nicht ableiten. Einige Arbeitsgerichte haben aber schon eine negative Prognose für die Zukunft bejaht, wenn Arbeitnehmer in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt für sechs Wochen pro Jahr wegen Kurzerkrankungen arbeitsunfähig waren. Dabei müssen die Krankheitsursachen nicht zwingend die gleichen sein, um eine negative Prognose für die Zukunft abzugeben.