Haftungsprivileg für Arbeitnehmer

Haftungsprivileg für Arbeitnehmer

Haftungsprivileg für Arbeitnehmer


Die Haftung von Arbeitnehmern, die bei der Ausübung ihrer Arbeit Schäden verursachen, ist per Gesetz deutlich begrenzt. Trotzdem kann es bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursachten Schäden auch für Arbeitnehmer teuer werden.

Selbst dem gewissenhaftesten Arbeitnehmer können Fehler passieren, die einen Schaden zur Folge haben. Doch bevor gegenüber dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gestellt werden können, muss erst einmal geklärt werden, ob der verursachte Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist.

Bei einer Pflichtverletzung wird – je nach Einzelfall – der Grad des Verschuldens beurteilt. Ist ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden, ist die Sache relativ einfach. Hier gilt die uneingeschränkte Haftung. Teuer kann es für Arbeitnehmer aber auch werden, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Hier gilt, je nach Einzelfall, wie beim Vorsatz, die uneingeschränkte Haftung. Wer beispielsweise betrunken seinen Dienstwagen grob fahrlässig gegen die Wand setzt, wird in der Regel für den Schaden auch aufkommen müssen.

Übrigens: Bei Personenschäden sieht es anders aus. Hier gelten die besonderen Vorschriften der Sozialversicherungen. Ist bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beispielsweise ein anderer Arbeitskollege verletzt worden, ist die Haftung des Verursachers – wie auch die Haftung des Arbeitgebers – ausgeschlossen. Hier springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dies gilt nur nicht, wenn der Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist.