Gesetzliche Neuregelung bei Freibeträgen für Betriebsveranstaltungen

Gesetzliche Neuregelung bei Freibeträgen für Betriebsveranstaltungen


Übersteigen die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen den gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Aus dem Anwendungserlass vom 14. Oktober 2015 ergeben sich einige Änderungen, die bei der Berechnung der Aufwendungen zu beachten sind. So sind neuerdings alle Kosten für eine Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der teilnehmenden Personen umzulegen. Dies sind zum Beispiel Kosten für Raummieten und künstlerischen Darbietungen. Interessant wird es bei den Aufwendungen für Begleitpersonen, wie zum Beispiel Ehegatten oder Lebenspartnern. Diese werden nun separat berechnet und dem jeweiligen Mitarbeiter individuell hinzugerechnet.
Hier ein Beispiel:
Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung liegen bei 100 Euro pro Person. Mitarbeiter die alleine zur Betriebsveranstaltung erschienen sind, haben einen geldwerten Vorteil von 100 Euro. Dieser liegt unter der Freigrenze von 110 Euro und ist somit nicht zu versteuern. Mitarbeitern die in Begleitung gekommen sind, wird der geldwerte Vorteil ihrer Begleitperson hinzugerechnet. Sie liegen also mit 200 Euro um 90 Euro über der Freigrenze. Der Differenzbetrag ist nun als Arbeitslohn zu versteuern.