Gesetzesänderung: Sparer aufgepasst

Gesetzesänderung: Sparer aufgepasst


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Ab 1. Januar 2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit. Es lohnt sich daher zu überprüfen, ob bei allen bisher erteilten Freistellungsaufträgen die Steuer-ID bei der Bank auch wirklich hinterlegt wurde.

Selbst für kleinste Zinszahlungen aus Sparguthaben benötigt die Bank einen Freistellungsauftrag. Sonst wird die fällige Kapitalertragssteuer von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Wenn die Freigrenzen nicht überschritten werden, kann man sich zwar das Geld im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen, dies bedeutet allerdings einigen Aufwand und kostet Zeit.

Die Steueridentifikationsnummer ist auf Einkommensteuerbescheiden oder auch Lohnsteuerbescheinigungen zu finden. Für Alleinstehende sind Kapitalerträge bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei, bei Verheirateten sind es 1602 Euro. Wenn Sparer verhindern wollen, dass Banken eine Kapitalertragssteuer für die eigentlich steuerfreien Erträge an das Finanzamt abführen, müssen sie allen Kreditinstituten, bei denen sie Geld angelegt haben, einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen.