Geld für Knöllchen ist kein Arbeitslohn

Geld für Knöllchen ist kein Arbeitslohn

Geld für Knöllchen ist kein Arbeitslohn


Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder von Mitarbeitern übernimmt, darf das Finanzamt diese Gelder nicht als Arbeitslohn werten. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Sei es im Transportgewerbe, bei Zustelldiensten, aber auch im Handwerk lässt es sich nicht immer vermeiden auch mal gelegentlich falsch zu parken, um seinen Job reibungslos erledigen zu können. Mancher Unternehmer hat sich daher dazu durchgerungen Buß- und Verwarnungsgelder zu übernehmen, die seine Fahrer für falsches Parken erhalten.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es nun darum, ob ein so genanntes Knöllchen als Arbeitslohn zu werten sei.  Ein Paketzustelldienst klagte gegen das zuständige Finanzamt. Dieses behandelte nämlich die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Das Finanzgericht konnte der Auffassung des Finanzamts nicht folgen.

Die Fahrer hätten zwar Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt worden. Des Weiteren würde dem Arbeitnehmer kein Lohn zufließen. Bei den Zahlungen handle es sich um die Verbindlichkeiten des Unternehmens, urteilten die Richter. Außerdem seien die Zahlungen der Verwarnungsgelder im vorliegenden Fall aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Klägers erfolgt.