Gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

Gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

Gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?


Immer wieder müssen sich Arbeitsgerichte damit beschäftigen, ob das Anlegen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört und entsprechend vergütet werden muss. Entscheidend ist der Einzelfall.

Nach derzeitiger Rechtsprechung, ist die Umkleidezeit in der Regel als Arbeitszeit zu werten, wenn das Tragen von Arbeitskleidung auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Dies kann beispielsweise in Unternehmen der Fall sein, in denen es strenge Hygieneschutzvorschriften gibt oder wenn Schutzkleidung angelegt werden muss.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt dies aber auch, wenn ein Arbeitnehmer eine besonders auffällige Dienstkleidung nicht in der Öffentlichkeit tragen möchte – also auf dem Weg von und zur Arbeit. In dem konkreten Fall ging es um das Tragen von Sicherheitsschuhen und eines T-Shirts mit einem plakativen Firmenlogo. Diese Kleidung hatte der Mitarbeiter nach Anweisung des Arbeitgebers während der Arbeit zu tragen. Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und entschied, dass das Anlegen der Kleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Das Tragen der Kleidung diene einzig und allein den Interessen des Arbeitgebers.

Kann das Anlegen der vom Arbeitgeber geforderten Kleidung auch ohne weiteres zu Hause erfolgen und das Tragen in der Öffentlichkeit dem Mitarbeiter „zugemutet“ werden, wird die dafür aufgewendete Zeit nicht bezahlt.

Übrigens: Durch tarifvertragliche Regelungen kann die Pflicht zur Vergütung von Umkleidezeiten ausgeschlossen werden.