Gefährliche Sportarten: Bei Unfall keine Lohnfortzahlung

Gefährliche Sportarten: Bei Unfall keine Lohnfortzahlung

Gefährliche Sportarten: Bei Unfall keine Lohnfortzahlung


Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts. Dies gilt in der Regel auch bei Sportverletzungen. Doch wer beim Sporttreiben ein zu hohes Risiko eingeht, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlieren.

Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn den Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selber verschuldet. In Streitfällen gehen die Gerichte davon aus, dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, "wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt."

Einige Gerichte sind bereits von einem selbstverschuldeten Unfall ausgegangen, in denen Arbeitnehmer eine Sportart ausübten, die ihre körperlichen Fähigkeiten deutlich überstiegen. Gleiches gilt, wenn der Sport mit ungeeigneter Ausrüstung oder in leichtsinniger Selbstüberschätzung ausgeübt wurde.

So gehört Skifahren zwar nicht zu den sogenannten gefährlichen Sportarten. Wer aber alkoholisiert Ski fährt, sich als Ungeübter auf eine schwarze Piste begibt oder im ungesicherten Gelände fährt und dabei verunglückt, riskiert seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Auch ein Unfall, der auf einen klaren Verstoß gegen anerkannte Regeln der Sportart zurückzuführen ist, wurde vor Gericht bereits als selbstverschuldet eingestuft.

Des Weiteren gibt es Sportarten, die als so gefährlich eingestuft werden, dass bei Unfällen grundsätzlich von einem eigenen Verschulden ausgegangen wird. Hierzu zählt unter anderem Kickboxen.

Auch wenn man sich verwundert die Augen reibt, einige Sportarten, bei denen man es nicht erwartet hätte, wurden von Gerichten als ungefährlich eingestuft. Hierzu gehören unter anderem Amateurboxen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen und Skispringen.