„Frauen an die Macht“

„Frauen an die Macht“


Fotolia_46888173_SqueerMit dieser Überschrift warb ein Autohaus in einer Stellenanzeige um eine Verkäuferin. Diskriminierend, befand ein männlicher Bewerber und klagte vor dem Arbeitsgericht Köln.

Darf ein Arbeitgeber ausschließlich nach Mitarbeiterinnen suchen? Mit dieser Frage hatte sich das Kölner Arbeitsgericht zu befassen.

„Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“ Diese Stellenanzeige schaltete ein Autohaus und stellte konsequenter Weise auch eine Frau ein. Ein Mann, der sich ebenfalls auf diese Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Kölner Arbeitsgericht auf eine Entschädigungszahlung wegen einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25-30 Prozent, bestimmte Einstiegsmodelle seien bei Frauen besonders gefragt und es seien auch schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin erfolgt, rechtfertigte der Arbeitgeber seine Stellenausschreibung. Bisher waren in dem Autohaus nur Männer im Verkauf beschäftigt.

Laut Arbeitsgericht enthalte die Stellenanzeige zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, da sie sich ausschließlich an Verkäuferinnen richte. In diesem speziellen Fall sei eine unterschiedliche Behandlung aber ausnahmsweise zulässig, da der Arbeitgeber seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen wolle, urteilte das Arbeitsgericht.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Sollte sich der Kläger hierzu entschließen, wird es spannend. Ob sich das Landesarbeitsgericht Köln der Entscheidung anschließen würde, wäre keinesfalls sicher.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nämlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Und zwar dann, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeitsaufgabe darstellt. Hierbei ist nicht der Beruf im Allgemeinen, sondern die Tätigkeit im Einzelnen zu beurteilen. Kann die Tätigkeit wirklich nur von einem Geschlecht erfolgversprechend erfüllt werden? Und, ob nur Frauen Autos erfolgreich an Frauen verkaufen können, ist zumindest fraglich.