Formfehler: Kein Kündigungsschutz in der Elternzeit

Formfehler: Kein Kündigungsschutz in der Elternzeit


Fotolia_73307237_XSBDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Form eines Elternzeitverlangens konkretisiert.

Für Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Elternzeit wahrnehmen, gilt ein Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG). Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Elternzeit auch formal korrekt und wirksam beantragt worden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem Urteil am 10. Mai entschieden.

Die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei hatte bei ihrem Arbeitgeber die Elternzeit per Fax beantragt. Während der Elternzeit wurde der Mitarbeiterin gekündigt. In dem daraus folgenden Rechtsstreit wiesen die Bundesrichter die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin ab.

Mitarbeiter müssen die Anzeige der Elternzeit zu Papier bringen, eigenhändig unterzeichnen und dem Arbeitgeber zustellen. Eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail reichen nicht aus. Auch eine mündliche Mitteilung erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen. Ist das Elternzeitverlangen formal unwirksam, gilt auch der Sonderkündigungsschutz nicht urteilte das BAG.

Eine Hintertür hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmern allerdings offengelassen. War es in einem Unternehmen bisher im Regelfall üblich auch formal unwirksame Elternzeitverlangen anzuerkennen, kann es treuewidrig sein, diese nicht mehr anzuerkennen.

(Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15)