Falschangaben beim Jobcenter können teuer werden

Falschangaben beim Jobcenter können teuer werden

Falschangaben beim Jobcenter können teuer werden


Wer zum eigenen Vermögen gegenüber dem Jobcenter falsche Angaben macht, läuft Gefahr, dass er die erhaltenen Leistungen in voller Höhe zurückerstatten muss.

Diese bittere Erfahrung musste eine heute 39jährige Frau aus Baden-Württemberg machen. Sie wurde arbeitslos und beantragte beim Jobcenter die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Die Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem ihr zustehenden Freibetrag (Schonvermögen) verfüge, verneinte sie. Entsprechend ihrer Angaben wurden die Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bewilligt. Auch bei den Folgeanträgen verneinte die Antragstellerin die Frage nach sonstigem relevanten Vermögen.

Über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern erhielt das Jobcenter die Nachricht, dass die Antragstellerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Die Nachforschungen ergaben, dass Sie auf nicht angegebenen Konten über ein Vermögen von circa 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stoppte daraufhin alle Zahlungen und forderte alle Gelder von der Antragstellerin zurück. Inklusive der Beiträge zu Pflege- und Krankenversicherung waren dies rund 17.000 Euro.

Die Antragstellerin versuchte die Rückforderung mit einer Klage abzuwenden, verlor aber vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Die Richter urteilten im Sinne des Jobcenters.

Wenn Arbeitssuchende die gesetzliche Grundsicherung (»Hartz IV«) in Anspruch nehmen wollen, müssen sie, soweit vorhanden, zuvor ihr eigenes Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen. Lediglich das sogenannte Schonvermögen muss nicht angetastet werden.