Erste-Hilfe-Kurse im Job – wer trägt die Kosten?

Erste-Hilfe-Kurse im Job – wer trägt die Kosten?

Erste-Hilfe-Kurse im Job – wer trägt die Kosten?


In vielen Berufen sind Erste-Hilfe-Kurse für Mitarbeiter ein Muss. Doch ist die Teilnahme an den Kursen Arbeitszeit? Und wer trägt die Kosten?

Von der Altenpflege bis zur Baubranche sind regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse für Arbeitnehmer laut §10 des Arbeitsschutzgesetzes und §24 bis §28 der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verpflichtend vorgeschrieben. Dazu gehören auch Auffrischungskurse, die alle zwei Jahre absolviert werden müssen. Hinzu kommt die gesetzlich geregelte Anwesenheitspflicht während des laufenden Betriebes. So ist beispielsweise in Handwerksbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten die Anwesenheit mindesten eines Ersthelfers vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber steht in der Verantwortung, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Er kann also auch Mitarbeiter anweisen, sich als Ersthelfer ausbilden zu lassen.

Da die Teilnahme an den Kursen Pflicht ist, hat der Arbeitgeber allerdings die Kosten hierfür zu tragen. Finden die Kurse außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, ist der Zeitaufwand vom Arbeitgeber trotzdem als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten.