Erfurt: Bundesarbeitsgericht entscheidet über die angemessene Höhe von Nachtzuschlägen

Erfurt: Bundesarbeitsgericht entscheidet über die angemessene Höhe von Nachtzuschlägen


Fotolia_79312639_S_webIn einem Urteil vom 9. Dezember 2015 konkretisieren die obersten Arbeitsrichter die angemessene Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.

Wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, haben Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitengesetz (ArbZG) einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage.

In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sei ein Zuschlag in Höhe von mindestens 25 Prozent des Bruttolohns als angemessen anzusehen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Für dauerhafte Nachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf mindestens 30 Prozent.

Eine Reduzierung des Nachtarbeitsausgleichs kommt nur in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Dies kann zum Beispiel bei Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaften der Fall sein.

Geklagt hatte der Fahrer eines nicht tarifgebundenen Paketdienstunternehmens. Der Fahrer, dessen Arbeitszeiten regelmäßig zwischen 20 Uhr und 6 Uhr lagen, erhielt einen Nachtzuschlag von zunächst 11 Prozent. Das Unternehmen erhöhte den Nachtzuschlag schließlich schrittweise auf 20 Prozent. „Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch iHv. 30% zu“ urteilten die Erfurter Richter.

Mehr Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.