Eine Probezeit bei Berufsausbildungen ist gesetzlich vorgeschrieben

Eine Probezeit bei Berufsausbildungen ist gesetzlich vorgeschrieben


Anstellungszeiten aus einem Praktikum dürfen nicht auf die Probezeit einer späteren Berufsausbildung angerechnet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.11.2015 in Erfurt.

UrteilEin Auszubildender wurde kurz vor Ende seiner dreimonatigen Probezeit gekündigt. Vor dem Ausbildungsbeginn hatte er im gleichen Unternehmen ein mehrmonatiges Praktikum absolviert. Nach erhalt der Kündigung zog der Auszubildende bis vor das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber hätte sich während seines Praktikums ein umfangreiches Bild von ihm machen können. Sein Praktikum sei daher auf die Probezeit anzurechnen.

Die Erfurter Richter wiesen die Klage des jungen Auszubildenden ab. Laut dem Berufsbildungsgesetz (§ 20 Satz 1 BBiG) ist eine Probezeit im Rahnem einer Ausbildung zwingend vorgeschrieben. Etwaige vorausgehende Praktika oder auch Arbeitsverhältnisse dürften daher dem Gesetz nach nicht auf die Probezeit angerechnet werden.