Ein unerlaubtes Aufzeichnen von Gesprächen ist verboten

Ein unerlaubtes Aufzeichnen von Gesprächen ist verboten


UrteilWer Inhalte aus vertraulichen Gesprächen als Beweisgrundlage nutzen möchte, muss einiges beachten, denn nicht alle Mittel und Wege sind rechtens. Wer unerlaubt nichtöffentliche Unterhaltungen aufzeichnet, macht sich strafbar.

Manchmal mag es Situationen geben, in denen es sinnvoll erscheint unternehmensinterne Gespräche, wie beispielsweise ein Personalgespräch, aufzuzeichnen. Doch Vorsicht! Das Mitschneiden von internen Gesprächen stellt grundsätzlich eine rechtswidrige Tat dar, sofern nicht alle Gesprächsteilnehmer über den Mitschnitt informiert sind und diesem zugestimmt haben.

Nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) macht sich eine Person strafbar, die unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit Hilfe eines Tonträgers aufnimmt. Maßgeblich ist dabei, ob dem Gespräch ein öffentlicher oder nichtöffentlicher Rahmen zugrunde liegt. Personalgespräche und ähnliche interne Besprechungen finden zwischen einer begrenzten und abgrenzbaren Anzahl von Personen statt und sind damit nicht öffentlich.

Wem ein Verstoß eindeutig nachgewiesen werden kann, muss mindestens mit einer Abmahnung oder gar einer fristlosen Kündigung rechnen. Gegebenenfalls kann bereits die Mitnahme eines aufnahmebereiten Gerätes zu einem vertraulichen Gespräch als Zuwiderhandlung betrachtet werden. Das Vertrauensverhältnis ist in diesem Fall erheblich gestört und eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar. Zudem sind unbefugte Mitschnitte nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht verwertbar.