Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung

Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung

Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung


Ein LKW-Fahrer wurde wegen Drogenkonsums fristlos gekündigt. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung rechtswirksam.

Der Berufskraftfahrer konsumierte an seinem freien Samstag Amphetamin und Methamphetamin ("Chrystal Meth"). Später geriet er mit seinem Privatwagen in eine Verkehrskontrolle bei der sein Drogenkonsum festgestellt wurde. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, wurde dem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Dies wollte der Kraftfahrer aber nicht hinnehmen. In seinen Augen hätte eine ordentliche Kündigung gereicht und er hätte somit noch fünf Wochen weiterbeschäftigt werden müssen.

Die Vorinstanzen, unter anderem das Landesarbeitsgericht Nürnberg, hatten diese Auffassung des LKW-Fahrers noch geteilt und nach Abwägung aller Interessen die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam gehalten.

Das sahen die Erfurter Bundesrichter nun anders. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie beispielsweise Amphetamin oder Methamphetamin gefährden. Dabei sei es unerheblich, ob er die Drogen im privaten Rahmen oder während der Arbeitszeit konsumiere. Eine außerordentliche Kündigung ist daher gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR 471/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Juli 2015, Az. 7 Sa 124/15