„Deutsch als Muttersprache“ in Stellenausschreibungen ist diskriminierend

„Deutsch als Muttersprache“ in Stellenausschreibungen ist diskriminierend


Fordert ein Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung „Deutsch als Muttersprache“ verstößt er nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen gegen das Benachteiligungsverbot aus §§ 7 Abs. 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Ein aus Russland stammender Kläger hatte sich um eine Stelle beworben, in der „Deutsch als Muttersprache“ als Anforderung formuliert war. Trotz nachgewiesener sehr guter Deutschkenntnisse hat das Unternehmen auf seine Bewerbung nicht reagiert und einen anderen Kandidaten eingestellt. Der Bewerber fühlte sich ausschließlich wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert und klagte auf Entschädigung. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Die Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) hatte Erfolg. Das LAG verurteilte das beklagte Unternehmen zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern.

Die Ausschreibung des Beklagten verstoße gegen § 7 Abs. 1 des AGG, weil sie Bewerber – die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben – wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteilige (§ 1 AGG). Diese Bewerber seien wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie, unabhängig von ihren tatsächlichen Sprachkenntnissen, bei der Stellenausschreibung ausgeschlossen worden. (Hess. LAG, Urt. v. 15.6.2015 – 16 Sa 1619/14)

Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
(Az. 8 AZR 402/15)