Der Staat bittet zur Kasse! Oder: Der schmerzhafte Nachteil der Kurzarbeit!

Der Staat bittet zur Kasse! Oder: Der schmerzhafte Nachteil der Kurzarbeit!

Der Staat bittet zur Kasse! Oder: Der schmerzhafte Nachteil der Kurzarbeit!


Die diesjährige Corona-Krise hat viele Unternehmen dazu gezwungen, ihre Angestellten in Kurzarbeit zu schicken. Das hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er nur 60 Prozent seines Nettolohnes erhält. Angestellte, die Kinder haben, erhalten 67 Prozent. Ende April wurde beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld ab dem vierten und siebten Monat um jeweils 10 Prozent aufgestockt wird.

Im Normalfall muss dieses Einkommen nicht versteuert werden. Jedoch behält sich das Finanzamt vor, zum Jahresende den sogenannten Progressionsvorbehalt einzufordern.

Progression bedeute soviel wie „Steigerung“. Jeder, der während des laufenden Jahres Einnahmen wie Mutterschafts-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld erhält, muss hiervon erstmal keine monatlichen Steuern abtreten. Wer allerdings mehr als 410 Euro erhält, ist verpflichtet, am Ende des Jahres eine Steuererklärung abzugeben. Hier wird das ausbezahlte Kurzarbeitergeld auf die Einkommenssteuer hochgerechnet (Progression). Daraus ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz an Abgaben, die das Finanzamt nachträglich einfordern kann. Das kann dazu führen, dass der ein oder andere mit einer Steuernachzahlung zu rechnen hat, auch wenn er aufgrund der Corona-Krise 2020 keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt hat.

Die Steuergewerkschaft geht davon aus, dass der Progressionsvorbehalt vereinzelt für Unmut und Ärger beim Arbeitnehmer sorgen wird. Umgehen lässt sich diese Forderung jedoch nicht.

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