Das Kind ist krank, die Arbeit ruf – was nun?

Das Kind ist krank, die Arbeit ruf – was nun?


Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer bei einer Erkrankung des eigenen Kindes ein paar Tage zu Hause verbringen dürfen. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten.

Eltern kennen das Problem – das Kind wacht morgens auf, ist krank und muss betreut werden. Die Großeltern sind nicht erreichbar. Der Partner schon auf dem Weg zum Job, und man selbst muss eigentlich auch gleich los.

Bei Kindern unter zwölf Jahren können sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Die Voraussetzung hierbei ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Zudem muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die bestätigt, dass die Pflege des erkrankten Kindes erforderlich ist. Sind beide Elternteile berufstätig, haben sie bei einer Pflegebedürftigkeit ihres Kindes einen Anspruch auf jeweils maximal zehn Freistellungstage pro Jahr. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 25 Arbeitstagen pro Jahr.

Auch wenn im Arbeitsvertrag bezüglich der eigenen Krankmeldung andere Fristen stehen, benötigt man für erkrankte Kinder eine Krankschreibung bereits ab dem ersten Tag. Denn häufig übernimmt die Krankenkasse die „Lohnfortzahlung“ ab dem ersten Tag und muss entsprechend früh informiert werden. Sozialversicherte Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber ist übrigens nicht verpflichtet die Bezüge weiterzuzahlen. Es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind andere Regelungen vereinbart.

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