Bundessozialgericht: Urteil zur Berechnung des Elterngeldes

Bundessozialgericht: Urteil zur Berechnung des Elterngeldes

Bundessozialgericht: Urteil zur Berechnung des Elterngeldes


Gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum regelmäßig laufenden Gehalt und sind diese Zahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen? Mit dieser Frage hatte sich das Bundessozialgericht in einem Revisionsverfahren zu beschäftigen.

In der Regel werden die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt.

In einem aktuellen Verfahren klagte eine Angestellte auf die Anerkennung des im Arbeitsvertrag zugesicherten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als regelmäßigen Lohn. Diese Zahlungen waren bei der Berechnung des Elterngeldes von der zuständigen Stelle nicht berücksichtigt worden.

Anders als die vorherige Instanz urteilte das Bundessozialgericht in Kassel, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anlassbezogene Zahlungen seien. Auch wenn sie regelmäßig gezahlt werden, gehören sie somit nicht zum laufenden Arbeitseinkommen. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind bei der Berechnung des Elterngeldes, wie auch im Lohnsteuerabzugsverfahren, als „sonstige Bezüge“ zu behandeln, urteilten die Kassler Richter.

§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 
(1) 1-Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2-Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3-Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus.

§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 
2-Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.