Bundesfinanzhof zeigt ein Herz für Tier und Halter

Bundesfinanzhof zeigt ein Herz für Tier und Halter


Fotolia_84666330_SwebWer sein Haustier während einer Urlaubsreise von einer bezahlten Service- oder Aushilfskraft betreuen lässt, kann den Rechnungsbetrag steuerlich geltend machen.

In einem aktuellen Streitfall ließ ein Ehepaar ihre Katze von einem Serviceunternehmen betreuen und wollte die Kosten anschließend steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Rechnung nicht an und bezog sich in seiner Begründung auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2014. Für Tierbetreuungskosten seien keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) zu gewähren. Dieser Anweisung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteil entgegengetreten. Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres sei eine haushaltsnahe Dienstleistung und dementsprechend steuerlich nach § 35a EStG zu behandeln.

Detaillierte Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.