Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Arbeitnehmer

Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Arbeitnehmer

Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Arbeitnehmer


Auch bei der privaten Nutzung des Firmenwagens sind die Benzinkosten und weitere Kfz-Kosten steuerlich abzugsfähig.

Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung erhält, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Hier gilt, wenn man sich gegen die Fahrtenbuchmethode entscheidet, die sogenannte Ein-Prozent-Regel. Das heißt: Ein Prozent des Neuwagen-Listenpreises wird monatlich als zu versteuerndes Einkommen gewertet.

Bisher urteilten die Gerichte, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung anstelle der Fahrtenbuchmethode steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Dies hat sich nun geändert. Zahlt ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für den privaten Gebrauch des Dienstwagens, mindert dies den geldwerten Vorteil. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sämtliche Benzinkosten übernommen hatte und im Gegenzug seinen Dienstwagen auch privat uneingeschränkt nutzen durfte. Der Arbeitgeber übernahm alle anderen Kosten. Das Finanzgericht urteilte, dass die Benzinkosten steuerlich angerechnet werden dürfen.

Um die Steuerminderung auch geltend machen zu können, müssen die Nutzungsentgelte mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden. Dies können die Kosten für Benzin, Beiträge zur Versicherung, Wartung oder Ähnliches sein.

Wie die Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmern bei selbst getragenen Kfz-Aufwendungen bei Dienstwagen unabhängig vom Einzelfall generell zu handhaben ist, dazu hat das Bundesfinanzministerium am 21. September 2017 ein Schreiben an die Finanzbehörden der Länder verschickt.

Den Inhalt des Schreibens finden Sie hier.