Befristete Arbeitsverträge – Streit um Ausschlussverbot

Befristete Arbeitsverträge – Streit um Ausschlussverbot

Befristete Arbeitsverträge – Streit um Ausschlussverbot


Laut § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne einen sogenannten Sachgrund befristen. Vorausgesetzt: Der Arbeitnehmer hat nicht bereits zuvor beim selben Arbeitgeber gearbeitet. So stehe es im Gesetzt. Doch was genau bedeutet „bereits zuvor“? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat hierzu vor einigen Jahren Stellung bezogen.

Das Gesetz sei erlassen worden, um sogenannte Kettenbefristungen bei Arbeitsverträgen zu verhindern. Um diesen Gesetzeszweck zu erfüllen, reiche für ein Ausschlussverbot eine Zeit von drei Jahren. Danach könnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag abschließen, urteilten die Erfurter Richter. Die Formulierung „bereits zuvor“ als lebenslangen Ausschluss zu interpretieren, würde dem Sinn des Gesetzes entgegenwirken. Außerdem sei ein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung ein Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewährleistete Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Wer nun meint die Sache sei damit höchstrichterlich geklärt, der irrt. Vermehrt widersprechen Landesarbeitsgerichte der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.

So hat sich zuletzt die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen mit Urteil vom 20.07.2017 (Az: 6 Sa 1125/16) deutlich von der Auffassung der Bundesrichter distanziert.

„Bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG spricht für ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot. Mit „bereits zuvor“ hat der Gesetzgeber Begriffe gebraucht, mit denen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade keine zeitliche Begrenzung verbunden ist. Das Adverb „zuvor“ spricht ohne sprachliche Einschränkung sämtliche Fälle an, in denen irgendwann einmal ein zeitlich vorhergehendes Arbeitsverhältnis bestanden hat...

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - entsprach es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot beinhaltet. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 06.04.2011 ist von Anfang an deutlicher Kritik ausgesetzt gewesen.“

Gerade den letzten Teil des Zitats darf man als Backpfeife Richtung Erfurt verstehen. Und mit dieser Auffassung sind die Niedersachsen nicht allein. Auch andere Landesarbeitsgerichte verweigern dem Bundesarbeitsgericht die Gefolgschaft. So ist zu erwarten, dass die Erfurter Richter bald erneut das „bereits zuvor“ verhandeln müssen. An dem Bestand der jetzigen Auslegung dar aufgrund der heftigen Kritik gezweifelt werden.