BAG-Urteil zu Mindestlohn, Feiertagsvergütungen und Nachtzuschlägen

BAG-Urteil zu Mindestlohn, Feiertagsvergütungen und Nachtzuschlägen

BAG-Urteil zu Mindestlohn, Feiertagsvergütungen und Nachtzuschlägen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat ein Grundsatz-Urteil zur Berechnung von Feiertagsvergütung und Nachtzuschlägen gefällt.

Eine Montagearbeiterin hat die Zuschlagsberechnungen ihres Arbeitgebers nicht anerkannt und geklagt. Dieser hatte für die Berechnung der Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge einen Grundlohn unterhalb des Mindestlohns als Berechnungsgrundlage angesetzt.

Da nach Einführung des Mindestlohns – derzeit 8,84 Euro – jeder Anspruch auf mindestens diesen Stundensatz hat, muss laut BAG auch mindesten dieser als Berechnungsgrundlage für die Zuschläge herangezogen werden.

„Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz u. § 1 Mindestlohngesetz. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen,“ urteilten die Erfurter Richter.

Urteil vom 20. September 2017 - 10 AZR 171/16