Ausgleich für immaterielle Schäden sind steuerfrei

Ausgleich für immaterielle Schäden sind steuerfrei

Ausgleich für immaterielle Schäden sind steuerfrei


Leistet der Arbeitgeber Entschädigungszahlungen für immaterielle Schäden, wie zum Beispiel wegen Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung, sind diese steuerfrei.

Eine körperbehinderte Einzelhandelskauffrau ging gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ gerichtlich vor. In ihrer Kündigungsschutzklage formulierte sie auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung.

Die Klägerin und ihr Arbeitgeber schlossen vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Vergleich und einigten sich auf eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.000 Euro.

Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Entschädigungszahlung einen Arbeitslohn darstellt und entsprechend zu versteuern sei. Dem widersprach nun das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz. Wird beispielsweise wegen einer Kündigung der entgangene Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. In dem konkreten Fall ging es aber um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Die Zahlung stelle also keinen Arbeitslohn dar und sei somit steuerfrei, führte das Finanzgericht aus.