Aus der Elternzeit zurück in den Job

Aus der Elternzeit zurück in den Job


Welcher arbeitsrechtliche Anspruch auf einen Arbeitsplatz gilt nach der Elternzeit? Der Gesetzgeber hat hier klare Regelungen getroffen.

Viele Mütter und Väter planen nach ihrer Elternzeit wieder beim alten Arbeitgeber einzusteigen. Doch welche Rechte haben die Eltern und wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Mitarbeiter zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, die bereits vor der Elternzeit gegolten haben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es auch der gleiche Arbeitsplatz sein muss. Wichtig ist, dass die angebotene Beschäftigung gleichwertig zur Tätigkeit vor der Elternzeit ist. Die neue Position muss mit Blick auf die Aufgaben, die Bezahlung, die Arbeitszeit, die notwendige Qualifikation und den Arbeitsort lediglich gleichwertig sein.

Bietet der Arbeitgeber dem zurückkehrenden Mitarbeiter keinen gleichwertigen Arbeitsplatz an, muss er eine Änderungskündigung im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist aussprechen. Der Mitarbeiter hat dann die Möglichkeit, die neue Tätigkeit abzulehnen und eine gleichwertige Tätigkeit einzufordern. Nimmt der Beschäftigte das Änderungsangebot an, akzeptiert er auch die veränderten Bedingungen.

Der „besondere“ Kündigungsschutz während der Elternzeit endet an dem Tag, an dem auch die Elternzeit endet. Danach gilt wieder die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist.