Arbeitsstättenverordnung: Rauchfrei Arbeiten

Arbeitsstättenverordnung: Rauchfrei Arbeiten


UrteilHaben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz? Eigentlich ja, sollte man meinen. Doch Ausnahmen bestätigen hier die Regel. Die Klage auf einen rauchfreien Arbeitsplatz endete mit einem überraschenden Ergebnis.

Überraschende Wende in einem Rechtsstreit: Ein in einem hessischen Casino angestellter Croupier forderte von seinem Arbeitgeber einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage des Mitarbeiters ab – und das, obwohl die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV) vorgibt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen müssen. Grund für das Urteil der Richter war eine Ausnahmeregelung im Nichtraucherschutz des Bundeslandes Hessen, die das Rauchen in Spielbanken grundsätzlich erlaubt. Demnach greife in diesem Fall § 5 Abs. 2 ArbStättV, der besagt, dass der Arbeitgeber lediglich Schutzmaßnahmen treffen muss, die die reguläre Fortführung des Betriebs nicht beeinträchtigen.

Die hohen Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel dämpfen den politischen Willen die Arbeitsstättenverordnung konsequent umzusetzen. Praktisch, dass der Gesetzgeber hier quasi für sich selbst eine Ausnahmeregelung treffen kann.