Arbeitsrecht: Urlaub nur auf Antrag

Arbeitsrecht: Urlaub nur auf Antrag

Arbeitsrecht: Urlaub nur auf Antrag


Auch während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch selber beantragen. Ansonsten droht dieser zu verfallen.

In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München hatte ein Arbeitnehmer Ende 2013 Erfolg. Das Gericht erklärte die ihm 2011 vom Arbeitgeber zugestellte Kündigung für unwirksam. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit reichte der Arbeitnehmer im Jahr 2014 den Urlaubsantrag für 2013 nach. Das Unternehmen teilte ihm daraufhin mit, dass dieser verfallen sei.

Es folgte Rechtsstreit Nummer zwei: Schadenersatz für den entgangenen Urlaub. Hier schlossen sich die Münchner Richter allerdings der Auffassung des Arbeitgebers an. Ohne Urlaubsantrag gibt es auch kein Urlaub. Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer, soweit er keine Urlaubswünsche anmeldet oder einen Urlaubsantrag nicht stellt, anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen. Das der Urlaubsantrag fristgerecht beim Arbeitgeber eingeht, liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters. Verfällt dieser, rechtfertigt dies auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.